Ich habe vor ein paar Tagen bei einem Händler ein Auto bestellt und dabei eine verbindliche Bestellung unterschrieben. Jetzt habe ich es mir doch anders überlegt und würde das Ganze gerne wieder rückgängig machen.
Ich habe vor ein paar Tagen bei einem Händler ein Auto bestellt und dabei eine verbindliche Bestellung unterschrieben. Jetzt habe ich es mir doch anders überlegt und würde das Ganze gerne wieder rückgängig machen.
LG NÜRNBERG-FÜRTH vom 06.06.2014, 12 O 8712/12
Die Beschaffenheit des PKW wurde in der Weise vereinbart, dass der Fahrzeugmotor eine maximale Leistung von 120 kW = 163 PS erbringt. Im Kaufvertrag ist eine Beschreibung der technischen Merkmale des Fahrzeugs enthalten. Somit gehört die Motorleistung zur vereinbarten Beschaffenheit.
Bei einem Neuwagenkauf vom Vertragshändler darf der Kunde auf die Händlerangaben vertrauen und davon ausgehen, dass das Fahrzeug diesen Angaben entspricht. Dies war nicht der Fall. Die tatsächlich realisierbare Motorleistung wich um etwa 10% von der vertraglich vereinbarten Motorleistung ab. Der Kunde darf laut dem Urteil des LG Nürnberg-Fürth die Rückabwicklung des Kaufvertrages fordern.
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