EU Führerschein aus dem Ausland
Das Thema EU-Führerschein ist sehr komplex und beschäftigt schon seit Jahren die Gerichte bis hin zu einem der obersten Europäischen Gerichtshöfe, den EuGH.
In zahlreichen Entscheidungen hat der EuGH Stellung bezogen, wann ein EU Führerschein anerkannt werden muss. Die Praxis zeigt, dass die Anwendung der einschlägigen Gesetze sowie die Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH den Behörden und Gerichten Probleme bereitet.
Seit Jahren vertrete ich Mandanten die Inhaber eines EU Führerscheins sind sowohl vor den Führerscheinbehörden, den Verwaltungsgerichten als auch in strafrechtlichen Verfahren wenn es um die Frage geht, ob die im EU Ausland erworbene Fahrerlaubnis in Deutschland anzuerkennen ist, oder ob sich der Mandant des Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar gemacht hat.
Die nachfolgende Liste zeigt – ohne Anspruch auf Vollständigkeit -, an welchen Gerichten ich bisher für meine Mandanten tätig war:
Amtsgericht Ansbach
Amtsgericht Aschaffenburg
Amtsgericht Augsburg
Amtsgericht Augsburg-Schwabmünchen
Amtsgericht Bayreuth
Amtsgericht Schweinfurt-Gerolzhofen
Amtsgericht Schwäbisch Hall
Amtsgericht Nürnberg
Amtsgericht Fürth
Amtsgericht Freyung-Grafenau
Amtsgericht Forchheim
Amtsgericht Ingolstadt
Amtsgericht München
Amtsgericht Coburg
Amtsgericht Überlingen
Amtsgericht Neustadt-Aisch
Amtsgericht Regensburg
Amtsgericht Memmingen
Amtsgericht Miesbach
Amtsgericht Schwandorf
Amtsgericht Straubing
Amtsgericht Weiden
Amtsgericht Vohenstrauß
Amtsgericht Koblenz
Landgericht Ingolstadt
Landgericht Nürnberg-Fürth
Landgericht Konstanz
Landgericht München
Landgericht Memmingen
Landgericht Passau
Landgericht Schweinfurt
Oberlandesgericht München
Oberlandesgericht Nürnberg
Verwaltungsgericht Ansbach
Verwaltungsgericht Würzburg
Verwaltungsgericht Augsburg
Verwaltungsgericht Regensburg
Verwaltungsgericht Oldenburg
Verwaltungsgericht Stuttgart
Verwaltungsgericht Karlsruhe
Verwaltungsgericht Kassel
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße
Oberverwaltungsgericht Kassel
Verwaltungsgerichtshof München
Schon vor der lang ersehnten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zur Anerkennungsfähigkeit eines EU-Führerscheins nach der 3. Führerscheinrichtlinie habe ich die deutsche Verwaltungspraxis kritisiert und die Auffassung vertreten, dass die damals geltende gesetzliche Regelung nach § 28 Abs. 4 der Fahrerlaubnisverordnung gegen Europarecht verstößt. (Zum Artikel)
Dadurch konnte ich vielen meiner „EU-Führerscheinmandanten“ zum Erhalt Ihrer Fahrerlaubnis verhelfen, Freisprüche vom Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis oder zumindest Verfahrenseinstellungen durchsetzen.
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