Der Bayerische VGH hat in einem Beschluss vom 22.02.2010 zum „Ordentlichen Wohnsitz“ Stellung genommen.

Die Entscheidung betrifft einen am 15.01.2009 ausgestellten Führerschein, weshalb für die Entscheidung die 2. Führerscheinrichtlinie maßgeblich ist. Dennoch lesenswert sind die Ausführungen zum „ordentlichen Wohnsitz“ und die Feststellung, dass es nicht erforderlich ist, dass der Führerscheininhaber vor Erteilung der Fahrerlaubnis bereits 185 Tage im Ausstellerstaat gemeldet war.
Ebenfalls nimmt der VGH dazu Stellung, was unter unbestreitbaren Informationen des Ausstellerstaates zu verstehen ist.

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2021-N-18508?hl=true