Der Betroffene hatte sich wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 28 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften zu verantworten. Mit diesem Verstoß hatte der Betroffene bereits zum zweiten Mal innerhalb eines Jahres die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h überschritten. Aus diesem Grund war gegen ihn neben einer Geldbuße auch ein Fahrverbot verhängt worden.
Der Betroffene hat erfolgreich an einer verkehrspsychologischen Nachschulung teilgenommen, weshalb das zuständige Amtsgericht sich veranlasst sah, von der Verhängung des Fahrverbotes abzusehen und die Geldbuße zu erhöhen.
In einer Reihe von jüngst ergangenen Urteilen zeigte sich eine begrüßenswerte Tendenz der Gerichte, das Bemühen eines Betroffenen zur Vermeidung der Denkzettelfunktion eines Urteils mit Fahrverbot durch Teilnahme einer verkehrserzieherische Maßnahme zu honorieren.
Je nach Einzelfall haben die Gerichte das Fahrverbot entweder ganz entfallen lassen, reduziert oder gegen Erhöhung der Geldbuße von der Anordnung des Fahrverbots abgesehen.
AG Landstuhl, Urteil vom 11.09.2014, 2 OWi 4286 JS 11751/13
So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg. Die Richter erläuterten in ihrer Entscheidung, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein sogenanntes Augenblicksversagen einem Fahrverbot grundsätzlich entgegenstehe. Davon sei bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung auszugehen, wenn der Betroffene aufgrund einer momentanen Unaufmerksamkeit das die zulässige Höchstgeschwindigkeit begrenzende Verkehrszeichen übersehen habe. Davon sei hier auch das Amtsgericht als Vorinstanz grundsätzlich ausgegangen. Es habe aber dennoch ein Augenblicksversagen abgelehnt, weil sich dem Betroffenen eine Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund der starken Fahrbahnschäden habe aufdrängen müssen. Das hat dem OLG so nicht gereicht. Für einen solchen Schluss müsse vielmehr klar sein, wie erheblich die Fahrbahnschäden sind. Dazu müssten Feststellungen getroffen werden. Soweit die Fahrbahnschäden nicht bereits bei Annäherung für den Betroffenen sichtbar gewesen seien, müsse die Wegstrecke auf dem schlechten Untergrund auch eine gewisse Länge haben. Für ein nur kurzes Streckenstück könne sich sonst eine Geschwindigkeitsbegrenzung ohnehin nicht aufdrängen (OLG Oldenburg, 2 SsBs 280/13).
Wird die Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt durch das Amtsgericht wegen Alkoholmissbrauchs entzogen, darf die Führerscheinbehörde die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von der Vorlage einer positiven Mpu abhängig machen.
In einem Urteil vom 15. Januar 2014 hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden, dass die Erteilung einer Fahrerlaubnis, die zuvor vom Strafgericht wegen Alkoholmissbrauchs entzogen wurde, von der Vorlage eines eine medizinisch-psychologischen Gutachtes abhängig gemacht werden darf.
Den Betroffenen war im Rahmen eines Strafverfahrens nach einer Trunkenheitsfahrt mit 1,2 Promille der Führerschein vom Amtsgericht wegen Alkoholmissbrauchs entzogen worden. Zugleich wurde eine Sperrfrist von sieben Monaten angeordnet. Als der Betroffene nach Ablauf dieser sieben Monate die Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis beantragte, wurde ihm von der Behörde auferlegt, zunächst ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen.
Der Betroffene legte das Gutachten nicht vor, weshalb ihm auch die Fahrerlaubnis nicht wiedererteilt wurde.
Sowohl das zuständige Verwaltungsgericht, als auch der Verwaltungsgerichtshof bestätigten die Entscheidung der Behörde.
Nachdem die Fahrerlaubnis vom Strafgericht wegen Alkoholmissbrauchs entzogen wurde, war die Anordnung einer MPU rechtmäßig
Wenn Sie wegen Alkohol am Steuer mit dem Entzug Ihres Führerscheins rechnen müssen, oder die Fahrerlaubnis bereits entzogen wurde, sollten Sie sich rechtzeitig über die Wiedererteilungsvoraussetzungen informieren, damit die Dauer des Entzugs am Ende nicht noch länger dauert als unbedingt nötig.
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Das Amtsgericht Aachen (AG) hat eine Verkehrsteilnehmerin vom Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung freigesprochen und dies insbesondere mit Zweifeln an der Zulassungspraxis der PTB begründet.
Das Urteil kann nicht unwidersprochen bleiben.
Der Verkehrsteilnehmerin ist im Bußgeldbescheid vorgeworfen worden, die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften, die an der Messstelle auf 80 km/h begrenzt war, nach Abzug der Toleranz um 48 km/h überschritten zu haben. Die Ordnungsbehörde verhängte aus diesem Grund ein Bußgeld in Höhe von 170 € und sprach für die Dauer eines Monats ein Fahrverbot aus. Das Gericht hat die Betroffene freigesprochen und das Urteil ist rechtskräftig geworden.
LG NÜRNBERG-FÜRTH vom 06.06.2014, 12 O 8712/12
Die Beschaffenheit des PKW wurde in der Weise vereinbart, dass der Fahrzeugmotor eine maximale Leistung von 120 kW = 163 PS erbringt. Im Kaufvertrag ist eine Beschreibung der technischen Merkmale des Fahrzeugs enthalten. Somit gehört die Motorleistung zur vereinbarten Beschaffenheit.
Bei einem Neuwagenkauf vom Vertragshändler darf der Kunde auf die Händlerangaben vertrauen und davon ausgehen, dass das Fahrzeug diesen Angaben entspricht. Dies war nicht der Fall. Die tatsächlich realisierbare Motorleistung wich um etwa 10% von der vertraglich vereinbarten Motorleistung ab. Der Kunde darf laut dem Urteil des LG Nürnberg-Fürth die Rückabwicklung des Kaufvertrages fordern.
Wird der einer Unfallflucht verdächtige Fahrzeughalter bei einer Befragung nicht als Beschuldigter belehrt, sind seine Angaben gegenüber einem Polizeibeamten unverwertbar.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hin. Die Richter verlangten in ihrer Entscheidung eine frühzeitige Belehrung des „verdächtigen Fahrzeughalters“. Die Belehrung sei immer schon erforderlich, wenn der Fahrzeughalter als möglicher Täter in Betracht komme. Das sei der Fall, wenn er ggf. nicht mehr nur als „Auskunftsperson“ befragt werde, sondern als Beschuldigter, gegen den sich bereits ein Tatverdacht richtet. Werde die Belehrung unterlassen, bestehe für die Angaben des Befragten ein Beweisverwertungsverbot (OLG Nürnberg, 2 OLG Ss 113/13).
Eine Inlineskaterin, die in einer nicht übersehbaren Linkskurve mittig auf der Gegenfahrbahn fährt und deswegen mit einem entgegenkommenden Pkw zusammenstößt, hat 75 Prozent ihres Schadens selbst zu tragen, weil sie den Verkehrsunfall in erheblichem Umfang selbst verschuldet hat. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer 49-jährigen Frau entschieden, die in einer entsprechenden Situation beim Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden Pkw schwer verletzt wurde. Die Richter wiesen Ihre Schadenersatzklage überwiegend ab. Wegen des hohen Eigenverschuldens könne sie nur 25 Prozent des Schadens ersetzt bekommen.
Wenn der Geschädigte bei dem Unfall verletzt wurde, hat er dennoch Anspruch auf einen Mietwagen, wenn die Verletzung nicht ausschließt, dass er Auto fährt. Das gilt auch, wenn der behandelnde Arzt Bettruhe verordnet hat.
So entschied es das Landgericht (LG) Köln in einem entsprechenden Fall. Der Versicherer hatte sich auf den Standpunkt gestellt: Verletzt oder Mietwagen, eines von beidem gehe nur. Das sah das LG Köln ganz anders. Unter Hinweis auf eine BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2007 und weitere Rechtsprechung zu dieser Frage hat es den Versicherer zur Zahlung der Mietwagenkosten verurteilt (LG Köln, 11 S 43/13).
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