Ich habe vor ein paar Tagen bei einem Händler ein Auto bestellt und dabei eine verbindliche Bestellung unterschrieben. Jetzt habe ich es mir doch anders überlegt und würde das Ganze gerne wieder rückgängig machen.
Ich habe vor ein paar Tagen bei einem Händler ein Auto bestellt und dabei eine verbindliche Bestellung unterschrieben. Jetzt habe ich es mir doch anders überlegt und würde das Ganze gerne wieder rückgängig machen.
Ich habe privat ein Fahrzeug verkauft. Im Kaufvertrag wurde ein Haftungsausschluss für Mängel vereinbart. Jetzt meldet sich ein paar Tage später der Käufer und macht Mängel geltend. Er behauptet, ich hätte die Mängel arglistig verschwiegen und droht mir mit einer Klage.
Was mache ich jetzt?
Kann der Käufer mich haftbar machen, obwohl wir einen Haftungsausschluss vereinbart haben?
In 2 Fällen haftet der Privatverkäufer auch wenn er im Vertrag die Haftung ausgeschlossen hat:
Wann übernehme ich eine Beschaffenheitsgarantie?
Wenn Sie beide Fragen mit JA beantworten, liegt eine Garantieübernahme vor.
Die Folge ist, Sie haften gegenüber dem Käufer, wenn das Fahrzeug diese Eigenschaften oder die garantierte Beschaffenheit nicht hat.
Allein die Beschreibung des Fahrzeugs im Kaufvertrag oder in der Bedienungsanleitung ist noch keine Erklärung über eine
bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeugs.
Wenn Sie sich als Verkäufer für eine bestimmte Eigenschaft oder Beschaffenheit so richtig ins Zeug gelegt haben, haben Sie gegenüber dem Käufer etwas garantiert.
So schnell ist eine Garantieerklärung also nicht abgegeben.
Wann kann mir der Käufer arglistiges Verhalten vorwerfen?
haften Sie als Privatverkäufer auch bei einem vereinbarten Haftungsausschluss.
Wenn keiner der beiden genannten Fälle zutrifft, kann der Käufer Sie für Mängel, die er nach der Übernahme des Fahrzeugs feststellt, nicht haftbar machen.
Dann trägt der Käufer das (Kosten-)Risiko für die Mängel am Fahrzeug.
Sie haben einen solchen Fall und brauchen Hilfe?
Nehmen Sie jetzt direkt Kontakt mit mir auf.
Fehlerhafte Belehrung zum Widerrufsrecht gibt Möglichkeit zum Widerruf des Vertrages noch nach Jahren
Um was es geht und was ich für Sie tun kann:
WeiterlesenHat das Auto einen Unfallschaden, darf nicht vorbehaltlos „unfallfrei“ im Kaufvertrag stehen. Jetzt ist aber auch nicht jeder kleine Kratzer ein Unfallschaden.
Unfallfrei ist ein Auto dann nicht mehr, wenn die „Schramme“ aus dem Bagatellschadenbereich hinausgeht.
Stellen Sie sich doch einfach folgende Fragen,
Wenn Sie eine der Fragen ehrlich mit NEIN beantworten, können Sie selbst schon gut einschätzen, ob das Auto noch als unfallfrei verkauft werden darf.
Als unfallfrei gelten Fahrzeuge mit kleinen, unerheblichen Schäden. Ein Bagatellschaden ist kein mitteilungspflichtiger Unfallschaden.Wann aber ein Bagatellschaden vorliegt, beurteilen die Gerichten unterschiedlich. Der Schaden darf nicht erheblich sein. Es darf für die Entscheidung des Käufers keinen Einfluss haben, dass ein kleiner Schaden vorhanden war. Als Orientierung dient, die Höhe Reparaturkosten. Wenn die Reparatur nicht mehr als 1.000,00 € gekostet hat, kann man meistens von einem Bagatellschaden ausgehen. Wobei immer der einzelne Fall betrachtet werden muss.
Liegt der Schaden über diesem Betrag, darf der Wagen nicht mehr als unfallfrei verkauft werden. Der Käufer muss über den Unfall aufgeklärt werden. Spätestens wenn jetzt im Kaufvertrag noch von „unfallfrei“ die Rede ist, liegt eine arglistige Täuschung des Käufers vor. Mit der Folge, dass dieser vom Kaufvertrag zurücktreten bzw. den Vertrag anfechten kann.
Mit dieser Angabe im Kaufvertrag kann auch ein Händler die Haftung für einen Unfallschaden an einem Gebrauchtwagen ausschließen. Diese Angabe ist zulässig. Der Verkäufer weiß es auch nicht besser und gibt nur das weiter, was ihm der Vorbesitzer gesagt hat.
Selbst ein Händler ist nicht verpflichtet, den Wagen auf Herz und Nieren zu untersuchen. Solange für ihn kein Grund besteht an den Angaben des Verkäufers zu zweifeln, hat er keine Pflicht, das Auto näher auf Unfallfreiheit zu prüfen.
Wenn Sie nicht Erstbesitzer sind und Sie selbst nicht mit Sicherheit wissen, dass das Auto nie in einen Unfall verwickelt war, machen Sie keine Angaben ins Blaue hinein. Schränken Sie die Angabe „unfallfrei“ durch den Zusatz „laut Vorbesitzer“ ein und geben zu verstehen, dass Sie es selbst auch nicht besser wissen.
Die Angabe unfallfrei ohne eine Einschränkung ist verbindlich. Sobald im Kaufvertrag steht, das Auto ist unfallfrei, wird zugesichert, dass der Wagen auch wirklich unfallfrei ist. Stellt sich später heraus, dass der Wagen doch nicht unfallfrei ist, liegt ein Sachmangel vor.
Als Käufer können Sie Ihre Mängelansprüche geltend machen.
Ihnen wurde ein Fahrzeug als unfallfrei verkauft und jetzt stellt sich heraus, dass es das gar nicht ist?
Schicken Sie mir gerne ganz unverbindlich eine Mail an:
kanzlei@verkehrsrecht-nuernberg.eu
Wir klären dann erst einmal gemeinsam, was Sie tun können. Ich helfe Ihnen gerne weiter.
Urteil des BGH vom 12.10.2016 – VIll ZR 103/15 – Der Bundesgerichtshof erleichtert Käufern die Beweisführung beim Verbrauchsgüterkauf gem. § 476 BGB. Als Verbraucher haben Sie es ab sofort einfacher, Ihre Gewährleistungsansprüche geltend zu machen.
Verbrauchsgüterkauf heißt, Sie kaufen als Privatperson bzw. für privater Zwecke etwas von einem Händler oder Unternehmer. Ein Verbrauchsgüterkauf liegt z.B. dann nicht vor, wenn Sie als Architekt ein Auto von einem Händler kaufen und dieses in Ihr Geschäft einlegen wollen. Dann liegt ein Kauf im B2B-Bereich vor. Wenn Sie das Auto aber zu reinen privaten Zwecken nutzen wollen, handeln Sie als Verbraucher.
Jetzt hat der BGH endlich seine Rechtsprechung dem Gesetz angepasst und zugunsten des Käufers die Beweisregeln vereinfacht. Weiterlesen
In diesem Artikel erfahren Sie von Fachanwältin für Verkehrsrecht Stefanie Helzel was Sie bei einem Rücktritt vom Kaufvertrag Ihres Autos beachten müssen.
* Nicht jeder kleine Kratzer reicht aus, um den Kaufvertrag wieder rückgängig zu machen. An dem Fahrzeug muß schon ein erheblicher Mangel vorhanden sein, dass Sie überhaupt zurücktreten dürfen.
* Der Verkäufer muß für den Mangel haften. Wenn ein erheblicher Mangel vorhanden ist, ist eine weitere Voraussetzung, daß der Käufer für diesen Fehler auch haftet.
* Das ist z.b. nicht der Fall, wenn die Gewährleistung im Kaufvertrag wirksam ausgeschlossen wurde, was bei Verträgen unter Privatleuten ohne weiteres möglich ist.
Treten trotz einer Vielzahl von Reparaturversuchen weiterhin klappernde Geräusche am Unterboden bei einem Neuwagen auf, muss der Verkäufer das Fahrzeug zurücknehmen.
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. im Fall eines Mannes, der einen Neuwagen für rund 33.000 EUR gekauft hatte. In der Folgezeit rügte er eine Vielzahl von Mängeln, u.a. klappernde Geräusche am Unterboden des Fahrzeugs. Nachdem sich das Fahrzeug mehrfach zu Nachbesserungsversuchen beim Verkäufer befand (nach der Behauptung des Käufers 22-mal), trat der Käufer vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises. Der Verkäufer wandte ein, die Mängel hätten teilweise bei Übergabe des Fahrzeugs noch nicht vorgelegen und das klappernde Geräusch stelle zudem einen nur unerheblichen Mangel dar.
© 2021 Verkehrsrecht Nürnberg
Theme von Anders Norén — Hoch ↑