Fahrerflucht bzw. unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB ist strafbar, wenn: 

  1. Sie einen Unfall im öffentlichen Straßenverkehr 

Der Unfall muss sich im öffentlichen Straßenverkehr ereignet haben bzw. auf Parkplätzen, die in der Regel der Öffentlichkeit oder einem größeren Personenkreis frei zugänglich sind. D.h., dass zum Beispiel in Tiefgaragen, in denen die Stellplätze fest vermietet sind, keine Unfallflucht begangen werden kann, da sich der Unfall nicht im öffentlichen Straßenverkehr ereignet. 

  1. mit Sach- oder Personenschaden verursacht

Sie haben einen Fremdschaden verursacht, der nicht völlig belanglos ist. Bei einem Sachschaden liegt die Grenze bei etwa 25,00 €. Ist der Schaden geringer, ist der Tatbestand der Unfallflucht nicht erfüllt. Wenn Sie als Unfallverursacher dabei einen höheren Schaden erleiden, kommt ebenfalls keine Fahrerflucht in Betracht. Es kommt nur auf den Fremdschaden an. 

  1. und sich vom Unfallort entfernt haben, ohne die Feststellung Ihrer Person, des Fahrzeugs und der Art Ihrer Beteiligung zu ermöglichen

Nach dem Unfall müssen Sie eine angemessene Zeit an der Unfallstelle abwarten, ob der Geschädigte oder eine andere feststellungsbereite Person auftaucht, um Ihre Personalien entgegenzunehmen.

Es genügt nicht, an dem beschädigten Fahrzeug einen Zettel mit dem Namen und der Telefonnummer zu hinterlassen, da Sie so die Feststellung des Fahrzeugs und die Art Ihrer Beteiligung verhindern. 

Erst wenn Sie dem Geschädigten oder der Polizei Ihre Personalien gegeben haben, können Sie sich erlaubt vom Unfallort entfernen. Eine pauschale Dauer, wie lange Sie an der Stelle warten müssen, gibt es nicht. Die Wartezeit hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Stellen Sie sich die Frage, wann wahrscheinlich mit dem Erscheinen des Geschädigten zu rechnen ist. Auf einem Supermarktparkplatz werden Sie damit rechnen können, dass innerhalb der nächsten 30-45 Minuten jemand kommt, dem das beschädigte Fahrzeug gehört.

Handelt es sich um einen „vereinsamten“ Parkplatz an dem möglicherweise die nächsten Tage keiner vorbeikommt, rufen Sie bei der Polizei an und melden den Vorfall, bevor Sie den Unfallort verlassen und fahren dann zu einer Dienststelle in der Nähe.


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